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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Gebrauchtwagenhandel

Estenfeld KFZ-Handel, Würzburger Straße 35, 97230 Estenfeld, Tel: 0176-37515736

  1. Geltungsbereich

1.1 Die Leistungen des Gebrauchtwagenverkäufers werden ausschließlich auf der Grundlage diese allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese gelten mithin auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Der Verkäufer erbringt seine Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die Bedingungen des Gebrauchtwagenhändlers.

1.3 Der Verkäufer behält sich vor, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden durch den Betreiber auf seiner Internetseite, in dessen Geschäftsstelle usw. bekannt gegeben und nach Ablauf einer angemessenen Frist von 7 Tagen wirksam.

  1. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag mit dem Gebrauchtwagenhändler kommt durch die Einigung beider Parteien, im Zweifel
durch die schriftliche Bestätigung des Gebrauchtwagenhändlers, zustande.

2.2 Der Käufer ist an die Bestellung eines Gebrauchtwagens höchstens 7 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis
10 Tage gebunden.

2.3 Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt oder die Lieferung
ausführt.

2.4 Die Parteien können entgegen der Klausel 2.1. dieser AGBs vereinbaren, dass die Annahme eines
Kaufvertrages schriftlich durch den Gebrauchtwagenhändler bestätigt werden muss.

2.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller/Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die
Bestellung/ das Angebot zum Kauf eines Gebrauchtwagens nicht annimmt.

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/ des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen
    der schriftlichen Zustimmung des Gebrauchtwagenhändlers.

4 Zahlung

4.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. des
Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

4.2 Gegen Ansprüche des Gebrauchtwagenhändlers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.

4.3 Zahlungsmodalitäten:

 Der Besteller/Käufer kann per 

Überweisung 

Rechnung

Bargeld

 seiner Zahlungspflicht nachkommen. 
  1. Lieferung und Lieferverzug

5.1 Liefertermine und Fristen sind unverbindlich. Die Abholung der Fahrzeuge erfolgt nach erfolgreicher
HU/AU Abnahme, weswegen vorab keine verbindlichen Liefertermine angegeben werden können.

5.2 Der Besteller/Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Fälligkeit eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Gebrauchtwagenhändler
auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Für den Zugang der
Willenserklärung gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5.3 Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

  Will der Besteller/Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
  der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-TagesFrist eine angemessene
  Frist zur Lieferung setzen.  

5.4 Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.5 Wird dem Verkäufer, während er sich im Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

5.6 Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger, d.h. fälliger Lieferung
eingetreten wäre.

5.7 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Gebrauchtwagenhändler bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

5.8 Höhere Gewalt oder beim Gebrauchtwagenhändler oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die in Klausel 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen.

5.9 Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

  1. Abnahme Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von empfohlen: 8-10 Tagen ab Zugang der
    Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
    Im Falle der Nichtabnahme kann der Gebrauchtwagenhändler von seinen gesetzlichen Rechten
    Gebrauch machen.
  2. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Gebrauchtwagenhändler
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

7.2 Dem Erwerber ist es streng verboten, das bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorliegende
Anwartschaftsrecht/ den Kaufgegenstand in jedweder weise zu veräußern oder in sonstiger Weise zu
belasten oder Verfügungen zu treffen.

      Sollte der Erwerber entgegen dieser Klausel 7.2. über das Anwartschaftsrecht/den 
  Kaufgegenstand verfügen, so vereinbaren die Parteien bereits bei Abschluss des Kaufvertrages            
  zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und dem Besteller/Käufer, dass die vertraglichen Ansprüche
  des Bestellers/Käufers gegen den vermeintlichen Zweiterwerber, in Höhe der zu erbringenden
  Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit dem 
  Gebrauchtwagenhändler an diesen automatisch vertraglich abgetreten werden. 

  Der Gebrauchtwagenhändler kann die vertragliche Abtretung ausschlagen, sofern diese für ihn
  nachteilig ist. 

7.3 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

7.4 Auf Verlangen des Käufers ist der Gebrauchtwagenhändler zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

7.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.

7.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer nach einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag
zurücktreten.

  1. Sachmängelhaftung

8.1 Der Verkauf von Nutzfahrzeugen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

   Im Zweifel wird eine Gewerbliche Tätigkeit bei einer der genannten Vertragsparteien widerleglich 
   vermutet. 

8.2 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

8.3 Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer ausschließlich beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

  1. Haftung

9.1 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Klausel 5 abschließend geregelt.

9.2 Der Händler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet der Händler ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Händler in demselben
Umfang.

9.3 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.2) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der
Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher
Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln,
Verzugs oder Unmöglichkeit.

  1. Schiedsgutachterverfahren Das Schiedsgutachterverfahren gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
    von nicht mehr als 3,5t.

10.1 Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei
Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des
Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den
Gebrauchtwagenhandel anrufen.

    Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor
    Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen. 

10.2 Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht
ausgeschlossen.

10.3 Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

10.4 Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die
den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

10.5 Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsgerichtsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.

10.6 Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

  1. Sonstige Bestimmungen Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz
    des Gebrauchtwagenhändlers. Ort, Datum Firmenstempel / Name